CH-Parlament befasst sich mit SBB-Auftragsvergabe an Siemens

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Die Vergabe eines Grossauftrags für Rollmaterial der SBB an Siemens statt an Stadler Rail führte im Dezember 2025 zu mehreren Anfragen in der Fragestunde des Nationalrats.

Nationalrat Olivier Feller (FDP.Die Liberalen) thematisierte in der Fragestunde vom 1.12.2025 die Entscheidung der SBB. Er fragte den Bundesrat, ob ihm die deutsche Vergabepraxis bekannt sei, gemäss welcher von Stadler Rail in Deutschland verkaufte Züge zwingend im Berliner Werk hergestellt werden müssten. Er stellte die Frage, ob sich die Schweiz daran ein Beispiel nehmen könnte, um einen grösseren Teil der Wertschöpfung im Inland zu halten.

Nationalrat Andreas Gafner (Eidgenössisch-Demokratische Union) fragte am 2.12.2025 in der Fragestunde nach den Hauptgründen für die Entscheidung gegen die Offerte von Stadler Rail. Er hielt fest, dass die SBB als defizitäres, bundeseigenes Bahnunternehmen vom Steuerzahler finanziert werde und Stadler-Referenzen im In- und Ausland sowie die Sicherung Schweizer Arbeitsplätze berücksichtigt werden müssten. Zudem müsse der Bund als Eigner via Verwaltungsrat seine Verantwortung in solchen strategischen Entscheiden wahrnehmen.

Bundesrat Albert Rösti (Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK) beantwortete beide Fragen mündlich im Nationalrat am 8.12.2025. Er stellte klar, dass die Vergabe von Aufträgen für neue Doppelstockzüge in der Verantwortung der SBB liege. Als Unternehmen in Bundesbesitz sei die SBB an die Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrechts gebunden und habe den Grossauftrag gemäss den entsprechenden Bestimmungen vergeben. Die Bewertung der Angebote sei nach den allen Anbieter:Innen bekanntgegebenen Zuschlagskriterien erfolgt. Dazu gehörten unter anderem Wirtschaftlichkeit, Investitions- und Betriebskosten, projektspezifische Anforderungen sowie Qualität. Die SBB seien gesetzlich verpflichtet, den Auftrag an das Unternehmen mit dem vorteilhaftesten Angebot zu erteilen. Dies beinhalte eine Punktierung aller Faktoren und nicht nur des Preises. Das Beschaffungsrecht schreibe eine Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter:Innen vor. Die Bevorzugung inländischer Unternehmen sowie die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen für inländische Unternehmen seien dabei nicht zulässig.