Tempo 30: Bundesrat verschärft Regeln für verkehrsorientierte Strassen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 eine Änderung der Signalisationsverordnung beschlossen. Künftig muss in einem Gutachten zusätzlich nachgewiesen werden, dass eine Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen verursacht. Verkehrsorientierte Strassen gehören zum übergeordneten Netz und sind primär auf den Motorfahrzeugverkehr ausgerichtet, siedlungsorientierte Strassen auf die Bedürfnisse der Anwohnenden. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Grundlage ist die Motion 21.4516, die das Parlament im März 2024 überwiesen hat. In der Vernehmlassung standen zwei Anpassungen zur Diskussion. Umgesetzt wird nur die Ergänzung des Gutachtens, die auf breite Zustimmung stiess. Auf eine Pflicht zur Priorisierung lärmarmer Beläge verzichtet er, da diese bei der Mehrheit der Kantone, Städte und Gemeinden umstritten war. Solche Beläge senken den Verkehrslärm stärker als eine Temporeduktion, sind aber teurer.
Zusätzlich passt das UVEK seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen an. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 soll grundsätzlich kein Rechtsvortritt gelten, um den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Fussgängerstreifen können weiterhin signalisiert werden.
Auf siedlungsorientierten Strassen bleibt Tempo 30 unverändert möglich und seit dem 1. Januar 2023 ohne Gutachten anordenbar, auch allein zur Verbesserung der Lebensqualität.
